Kündigung durch den Arbeitgeber: Gründe, Fristen und Ihre Rechte
Eine Kündigung vom Arbeitgeber ist ein Schock – aber längst nicht jede ist wirksam. Ob der Arbeitgeber kündigen darf, hängt vom Kündigungsgrund, Ihrer Betriebszugehörigkeit und der Größe des Betriebs ab. Wichtig: Für eine Klage haben Sie nur drei Wochen Zeit.
Aktualisiert: 19.10.2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten
Form: Nur schriftlich und unterschrieben
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom Arbeitgeber oder einer bevollmächtigten Person eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder nur mündlich ist unwirksam. Maßgeblich für alle Fristen ist der Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugeht.
Ordentliche und fristlose Kündigung
Bei der ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhalten. Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund erlaubt, der eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Frist unzumutbar macht – etwa Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder Tätlichkeiten (§ 626 BGB). Sie muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Arbeitgeber von dem Grund erfahren hat.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Sie, wenn
- Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) und
- im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 KSchG; Teilzeitkräfte zählen anteilig).
Dann braucht der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen von drei gesetzlichen Gründen. Ohne KSchG-Schutz – etwa in der Probezeit oder im Kleinbetrieb – ist eine Kündigung auch ohne Grund möglich, darf aber nicht sittenwidrig oder diskriminierend sein.
Die drei Kündigungsgründe
| Grund | Beispiele | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Personenbedingt | Lange oder häufige Krankheit, Verlust der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern | Negative Prognose, erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs, Interessenabwägung |
| Verhaltensbedingt | Wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Beleidigungen | Pflichtverletzung, in der Regel vorherige Abmahnung |
| Betriebsbedingt | Auftragsrückgang, Umstrukturierung, Stilllegung einer Abteilung | Arbeitsplatz fällt dauerhaft weg, keine andere Stelle frei, korrekte Sozialauswahl |
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Muss der Arbeitgeber zwischen vergleichbaren Beschäftigten auswählen, muss er nach § 1 Abs. 3 KSchG vier Kriterien berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung. Wer sozial weniger schutzwürdig ist, wird zuerst gekündigt. Fehler bei der Sozialauswahl gehören zu den häufigsten Gründen, warum Kündigungen vor Gericht scheitern.
Betriebsrat muss angehört werden
Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam – unabhängig vom Grund.
Besonderer Kündigungsschutz
- Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
- Beschäftigte in Elternzeit (§ 18 BEEG)
- Schwerbehinderte Menschen: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX)
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
Hier ist eine Kündigung nur in Ausnahmefällen und meist nur mit Zustimmung einer Behörde zulässig.
Kündigungsfristen für den Arbeitgeber
Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB):
| Betriebszugehörigkeit | Frist (zum Monatsende) |
|---|---|
| ab 2 Jahren | 1 Monat |
| ab 5 Jahren | 2 Monate |
| ab 8 Jahren | 3 Monate |
| ab 10 Jahren | 4 Monate |
| ab 12 Jahren | 5 Monate |
| ab 15 Jahren | 6 Monate |
| ab 20 Jahren | 7 Monate |
In der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen. Tarifverträge oder Ihr Arbeitsvertrag können längere Fristen vorsehen. Ihr genaues Enddatum berechnet der Kündigungsfrist-Rechner.
Nur 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage
Halten Sie die Kündigung für unwirksam, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Verpassen Sie die Frist, gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG) – selbst wenn sie fehlerhaft war. Mehr dazu im Ratgeber Kündigungsschutzklage.
Abfindung nach § 1a KSchG
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Bietet der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben jedoch eine Abfindung nach § 1a KSchG an und Sie verzichten auf eine Klage, erhalten Sie 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Häufig wird eine Abfindung auch im Vergleich vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt. Was realistisch ist, zeigt der Abfindungsrechner.
Das sollten Sie sofort tun
- Datum des Zugangs notieren und die 3-Wochen-Frist im Kalender eintragen.
- Sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III), sonst droht eine Sperrzeit.
- Nichts unterschreiben, insbesondere keinen Aufhebungsvertrag, ohne Prüfung.
- Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder der Gewerkschaft prüfen lassen.
- Resturlaub und Arbeitszeugnis klären – der Urlaubsrechner hilft beim Urlaubsanspruch.
Häufige Fragen
Darf mein Arbeitgeber mir ohne Grund kündigen?
Nur wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt – also in den ersten sechs Monaten oder in Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern. Sonst braucht er einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund.
Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp gültig?
Nein. Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam.
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung als wirksam.
Muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erfolgen?
In der Regel ja. Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen, etwa Diebstahl oder Tätlichkeiten, kann eine Abmahnung entbehrlich sein.
Weitere Ratgeber: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Dauer, Gründe und Ausnahmen · Arbeitszeugnis Noten: So entschlüsseln Sie die Formulierungen · Kündigung schreiben: Muster und Anleitung für Arbeitnehmer · Aufhebungsvertrag: Vorteile, Risiken und Sperrzeit
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 2026.