Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Dauer, Gründe und Ausnahmen
Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, bekommt oft zunächst kein Arbeitslosengeld. Mit dem richtigen Grund und guter Planung lässt sich eine Sperrzeit aber häufig vermeiden.
Aktualisiert: 13.10.2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten
Was ist eine Sperrzeit?
Eine Sperrzeit ist eine Zeit, in der Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht, weil Sie sich nach Ansicht der Agentur für Arbeit „versicherungswidrig“ verhalten haben (§ 159 SGB III). Das Geld wird nicht nur später gezahlt: Die Tage der Sperrzeit werden zusätzlich von Ihrer Anspruchsdauer abgezogen (§ 148 SGB III).
Die häufigsten Gründe und ihre Dauer
| Grund | Regel-Dauer |
|---|---|
| Eigene Kündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund (Arbeitsaufgabe) | 12 Wochen |
| Verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber (z. B. wegen Pflichtverletzung) | 12 Wochen |
| Ablehnung eines zumutbaren Jobangebots | 3, 6 oder 12 Wochen (1., 2., 3. Mal) |
| Unzureichende Eigenbemühungen | 2 Wochen |
| Abbruch einer Maßnahme der Agentur | 3, 6 oder 12 Wochen |
| Meldeversäumnis (Termin nicht wahrgenommen) | 1 Woche |
| Verspätete Arbeitsuchendmeldung | 1 Woche |
Wann die Sperrzeit kürzer ist
Bei der Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit regulär zwölf Wochen. Sie verkürzt sich (§ 159 Abs. 3 SGB III) auf
- drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte (z. B. Ende einer Befristung),
- sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder zwölf Wochen eine besondere Härte wären.
Arbeitsaufgabe bei Anspruchsdauer: mindestens ein Viertel weg
Besonders teuer: Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Wer zum Beispiel zwölf Monate Anspruch hätte, verliert mindestens drei Monate Arbeitslosengeld.
Wichtige Gründe: Hier gibt es keine Sperrzeit
Haben Sie für die Kündigung einen wichtigen Grund, tritt keine Sperrzeit ein. Anerkannt werden nach den Weisungen der Bundesagentur unter anderem:
- Gesundheitliche Gründe, die die Arbeit unzumutbar machen – belegt durch ein ärztliches Attest, das vor der Kündigung ausgestellt wurde
- Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner, wenn der Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar erreichbar ist
- Erhebliche Lohnrückstände oder Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften
- Ein Aufhebungsvertrag, mit dem eine sonst drohende rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt vermieden wird, bei einer Abfindung von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr
Mehr zu den Risiken einer einvernehmlichen Trennung lesen Sie im Ratgeber Aufhebungsvertrag.
Tipp: Die Kündigungsfrist einhalten
Endet Ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und erhalten Sie eine Abfindung, kann das Arbeitslosengeld zusätzlich ruhen (§ 158 SGB III). Planen Sie das Ende deshalb nie früher als die reguläre Frist. Den richtigen Termin berechnet der Kündigungsfrist-Rechner, Details zur Abfindung finden Sie unter Abfindung und Arbeitslosengeld.
Krankenversicherung während der Sperrzeit
Ab dem zweiten Monat der Sperrzeit sind Sie über die Agentur für Arbeit kranken- und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Für den ersten Monat besteht in der Regel ein nachgehender Leistungsanspruch Ihrer bisherigen Krankenkasse; klären Sie das am besten direkt mit ihr.
Widerspruch gegen die Sperrzeit
Gegen den Sperrzeitbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Begründen Sie ihn mit Ihrem wichtigen Grund und legen Sie Nachweise bei (Attest, Schriftverkehr, Zeugen). Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich – sie ist für Versicherte gerichtskostenfrei.
Arbeitsuchend melden – nicht vergessen
Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III). Sonst droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Bei eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund in der Regel zwölf Wochen; in Härtefällen sechs oder drei Wochen (§ 159 SGB III).
Bekomme ich nach einer Eigenkündigung Arbeitslosengeld?
Ja, aber meist erst nach einer Sperrzeit von zwölf Wochen – außer Sie hatten einen wichtigen Grund, etwa gesundheitliche Gründe mit Attest oder Mobbing.
Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?
Ab dem zweiten Monat übernimmt die Agentur für Arbeit die Kranken- und Pflegeversicherung. Für den ersten Monat gilt meist ein nachgehender Anspruch bei der bisherigen Krankenkasse.
Kann ich gegen eine Sperrzeit Widerspruch einlegen?
Ja, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Legen Sie Nachweise für Ihren wichtigen Grund bei.
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 2026.