Kündigungsschutzklage: Frist, Kosten und Ablauf
Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss schnell handeln: Nach drei Wochen ist die Kündigung in aller Regel nicht mehr angreifbar.
Aktualisiert: 11.10.2026 · Lesezeit ca. 4 Minuten
Die wichtigste Regel: drei Wochen
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) – selbst wenn sie eigentlich fehlerhaft war. Nur in seltenen Fällen ohne eigenes Verschulden ist eine nachträgliche Zulassung möglich (§ 5 KSchG).
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate (§ 1 KSchG) und
- im Betrieb arbeiten regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 KSchG; Teilzeitkräfte zählen anteilig).
Dann braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund: personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss er zudem eine korrekte Sozialauswahl treffen.
Auch ohne KSchG kann eine Kündigung unwirksam sein, zum Beispiel bei fehlender Schriftform, Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsrat) oder fehlender Anhörung des Betriebsrats.
Ablauf vor dem Arbeitsgericht
- Klage einreichen – durch einen Anwalt oder selbst bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts.
- Gütetermin – meist wenige Wochen später. Viele Verfahren enden hier mit einem Vergleich.
- Kammertermin – kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht nach einigen Monaten.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst – auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Die Gerichtskosten entfallen bei einem Vergleich. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten meist; bei geringem Einkommen gibt es Prozesskostenhilfe.
Abfindung durch Vergleich
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. In der Praxis endet aber ein großer Teil der Verfahren mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet, und der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung. Oft wird dabei die Faustformel von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr verwendet. Wie viel davon netto bleibt, zeigt der Abfindungsrechner.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Brauche ich einen Anwalt für die Kündigungsschutzklage?
In der ersten Instanz nicht. Sie können die Klage auch bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts einreichen; ein Fachanwalt ist aber oft sinnvoll.
Wer zahlt den Anwalt beim Arbeitsgericht?
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG).
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 2026.